Sanierung statt Insolvenz
Maßnahmen:
bei bereits eröffnetem Insolvenzverfahren:
- Restrukturierung richtet sich nach den Regeln des Insolvenzverfahrens.
- Antrag auf Eigenverwaltung sowie Schutzschirmverfahren.
- Rasche Durchsicht der Buchhaltungs- und Bilanzierungsunterlagen.
- Der Insolvenzverwalter übernimmt vollumfänglich die Geschäftsführung, daher Überwachung der Tätigkeiten des Insolvenzverwalters.
- Der Insolvenzverwalter trifft seine Entscheidungen rein im Interesse der Gläubiger. Der Schutz vor Zwangsvollstreckungen dient rein der Interessen der Gesamtheit der Gläubiger.
- Gutachten zur Aufhebung der Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung.
- Vermeidung einer Liquidation durch entsprechende Gutachten mit Fortführungsprognose.
- Liquiditätsrechnung als Prognose.
- Gewinnprognose errechnen für zukünftige Jahre.
- Antrag auf Eigenverwaltung, damit Entscheidungsgewalt nicht in den Händen des Insolvenzverwalters liegt.
- Ziel: Einstellung des Insolvenzverfahrens sowie erfolgreiche Fortführung des sanierten Betriebes.
- Auch bei Durchlaufen und anschließender Beendigung des Insolvenzverfahrens kann nach Abschluss das Unternehmen eine klare rechtliche Bestätigung seiner finanziellen Situation vorliegen haben und sozusagen einen Neuanfang vollziehen, ohne die Last alter Schulden und Verbindlichkeiten. Dies wird aber nur möglich sein, durch gute Beratung. Dennoch werden einige Einschnitte zu verzeichnen sein.
bei noch nicht eröffnetem Insolvenzverfahren, aber bereits gestellten Insolvenzantrag:
- Es gelten schon die allgemeinen Regeln des Insolvenzverfahrens.
- Nur vorläufiger Insolvenzverwalter zum gerichtlichen Gutachter eingesetzt.
- Überwachung und Prüfung seiner Tätigkeit.
- Gutachten zur Feststellung der Masseunzulänglichkeit.
- Gute Möglichkeiten Eigenverwaltung sowie Schutzschirmverfahren zu beantragen und erwirken.
- Ausreichend Zeit Sanierungsgutachten zu erstellen mit Fortführungsprognose.
- Günstiger, da mehr Zeit bis zum Verfahrensablauf.
- Ansonsten gilt das oben Genannte.
bei noch nicht eröffnetem Insolvenzverfahren:
- gesetzlich neu geregeltes Restrukturierungsverfahren mit dem vordringlichen Ziel der Sanierung zu nutzen, um einer drohenden Firmeninsolvenz zuvorzukommen.
- Unternehmer bzw. Geschäftsführung bleibt eingesetzt und bestimmt über den Ablauf.
- Vermeidung der Einsetzung eines Insolvenzverwalters durch das Insolvenzgericht.
- Vermeidung der enormen Kosten eines Insolvenzverwalters und -verfahrens.
- Vermeidung der Kontrolle durch den Insolvenzverwalter.
- Da das Verfahren nicht öffentlich geführt wird - wie das Insolvenzverfahren - kann das Unternehmen seine Reputation bei Kunden und Lieferanten bewahren.
- Das Unternehmen behält die Kontrolle über den Restrukturierungsprozess und kann strategische Entscheidungen Verbesserung seiner finanzielle Situation treffen.
- Arbeitsplätze bleiben möglichst erhalten, wodurch die auch Moral der Mitarbeiter erhalten bleibt.
- Vermögenswerte des Unternehmens bleiben erhalten, so dass der Wert des Unternehmens geschützt bleibt.
- Position am Markt wird beibehalten. Da auch Kundenbeziehungen erhalten bleiben, stellt sich keine Reduzierung des Markenwertes ein.
- Vermeidung von Stilllegung, Zerschlagung, Liquidation des Betriebs stattfindet.
- Antrag auf Schutz vor Zwangsvollstreckung kann gestellt werden. Das Restrukturierungsgericht wird diesen Schutz verhängen, so dass Gläubiger - wie auch beim Insolvenzverfahren - eine vielversprechende Sanierung nicht durch Zwangsmaßnahmen vereiteln können. Dadurch bleibt Zeit zur Durchführung der Sanierungsmaßnahmen.
- Planerstellung zur Restrukturierung/Sanierung unter Berücksichtigung sämtlicher Buchführungs- und Bilanzierungsdaten.
- maßgeschneiderte Sanierung mit entsprechender Fortführungsprognose.
- Vorstellung und Verhandlung des Restrukturierungsplans
- Aushandeln von Forderungserlassen
- Gerichtliche Durchsetzung der Schuldenreduzierung gegenüber den Gläubigern.
- Weitere Sanierungsmaßnahmen zur Glaubhaftmachung und Durchsetzung des Restrukturierungsplans.
- Das sanierte Unternehmen bleibt bestehen und setzt seinen Betrieb ununterbrochen fort.
- Wichtig ist zudem die Haftungsfreistellung der Geschäftsführers bzw. des Unternehmers
- Keine Insolvenz des Unternehmens, welches häufig wegen der Durchgriffshaftung des Unternehmers bzw. der Geschäftsführung über die persönliche Haftung eine Privatinsolvenz zur Folge hat, sofern das Privatvermögen zur Gläubigerbefriedigung nicht ausreicht.
bei noch nicht eröffnetem Insolvenzverfahren (vor Restrukturierung nach StaRuG):
- Frühzeitige bzw. rechtzeitige Restrukturierungsmaßnahmen erhöhen selbstverständlich die Chancen einer gelungen und dazu erfolgreichen Sanierung.
- Das beschriebene gesetzliche StaRuG-Verfahren ist erst bei drohender Zahlungsunfähigkeit, zwei Jahre vor prognostizierter Zahlungsunfähigkeit anwendbar. Dennoch empfiehlt es sich, mit den Errungenschaften des neuen Verfahrens im Gepäck, Lösungsmöglichkeiten schon bei eintretenden Schwierigkeiten mit gegenwärtigen und zukünftigen Gläubigern zu verhandeln.
- Schuldenerlasse können zwar (noch) nicht gerichtlich erzwungen werden. Dennoch ist durch das später möglicherweise anwendbare StaRuG-Verfahren der Verhandlungsspielraum schon im Vorfeld erhöht.
- Gläubiger werden verstehen, dass besser sofort mit einer Sanierung begonnen wird, damit später nicht höhere Zahlungsausfälle eintreten.
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Je höher die fachliche Kompetenz des Gutachters ist, desto höher sind die Chancen der Planannahme, die über die Sanierung / Restrukturierungsvorhaben entscheidet. Umso fachlicher und dadurch zeitsparender ein Experte die zur Erstellung einer Expertise benötigten Daten durcharbeitet, desto geringer fallen die Kosten für das Unternehmen aus.
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